Bildungsfinanzierung durch Bund und Kantone

Teilnehmende von Lehrgängen mit eidg. oder eidg. anerkannten Diplomen profitieren von grosszügigen Beiträgen seitens des Bundes oder der Kantone. 


1. HFSV (Bildungsfinanzierung der Kantone)

Teilnehmende in Lehrgängen, die zu einem eidg. anerkannten Diplom-Abschluss (HF) führen, werden von den Kantonen mit Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 unterstützt.

Wer wird unterstützt?

Die Unterstützung via HFSV gilt für Personen mit Wohnsitz in allen Kantonen der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Die Abklärung der HFSV-Berechtigung und die Geltendmachung der Beitragsansprüche erfolgt gemäss dem von den Kantonen vorgegebenen Verfahren (vgl. unten «Personalienblatt»).

Was wird unterstützt?

Von der HFSV-Bildungsfinanzierung profitieren an der HF Bürgenstock Teilnehmende des Diplomlehrgangs Dipl. Holztechniker:in HF Schreinerei/Innenausbau (inkl. den Vorstufen Projektleiter:in Schreinerei und Produktionsleiter:in Schreinerei).  

Wie beantrage ich die Beiträge und wann werden sie ausbezahlt?

Vorgehen zur Beantragung der Beiträge: Die Abklärung der HFSV-Berechtigung und die Geltendmachung der HFSV-Ansprüche erfolgt gemäss einem von den Kantonen vorgegebenen Verfahren. Dazu fordert die HF Bürgenstock Teilnehmende zu Beginn der Weiterbildung auf, die verlangten Dokumente («Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons» und eine Wohnsitzbestätigung) korrekt, vollständig sowie termingerecht bei der Schule einzureichen. Die HF Bürgenstock leitet diese Dokumente anschliessend dem Kanton weiter. 

HFSV-Personalienblatt online ausfüllen
 

Personalienblatt (italienisch)

Auszahlung: Die kantonalen Beiträge werden vollumfänglich mit den Lehrgangspreisen verrechnet. Das heisst: Die HF Bürgenstock reduziert den Lehrgangspreis um die HFSV-Bildungsfinanzierung. Teilnehmende bezahlen somit den Netto-Lehrgangspreis. Es erfolgt keine direkte Auszahlung.

Wer keinen Anspruch auf die HFSV-Bildungsfinanzierung geltend machen kann, hat um den ausbleibenden HFSV-Beitrag erhöhte Kurskosten zu bezahlen. Dies gilt beispielsweise für Teilnehmende mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder Italien.
 

2. Bundesbeiträge (Subjektfinanzierung)

Teilnehmende im Lehrgang «Schreinermeister:in» (ab Projekt-/Produktionsleiter:in Schreinerei) erhalten finanzielle Unterstützung durch den Bund.

Wer wird unterstützt?

Die Unterstützung via Bundesfinanzierung gilt für Personen, die zum Zeitpunkt der höheren Fachprüfung ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben.

Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen seitens SBFI.

Was wird unterstützt?

Bundesbeiträge erhalten Teilnehmende in Lehrgängen, die zu eidg. Abschlüssen (Berufsprüfung oder Höhere Fachprüfung) führen. An der HF Bürgenstock betrifft dies jedoch ausschliesslich den Lehrgang «dipl. Schreinermeister:in» (ab Projekt- oder Produktionsleiter:in Schreinerei).

HFB-Absolventen der Lehrgänge Projektleiter:in Schreinerei und Produktionsleiter:in Schreinerei dürfen keine Bundesbeiträge geltend machen. Dies, weil sie während der Vorbereitungskurse auf die eidg. Berufsprüfungen bereits von der HFSV-Bildungsfinanzierung profitiert haben.

Wie beantrage ich die Beiträge und wann werden sie ausbezahlt?

Vorgehen zur Beantragung der Beiträge:  Bundesbeiträge können erst nach Absolvieren der Höheren Fachprüfung beantragt werden. Für die Beantragung der Beiträge sind die Absolvierenden selbst verantwortlich.

Gut zu wissen

  • Im Falle eines vorzeitigen Abbruchs des Lehrgangs hat der Teilnehmende keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Der Teilnehmende trägt die bisher aufgelaufenen Kosten des Lehrgangs selbst.
  • Um die Bundesbeiträge beantragen zu können, muss die Rechnung der HF Bürgenstock auf den Kursteilnehmenden ausgestellt sein. Der Bund leistet nur für Kursgebühren einen Beitrag, welche direkt von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt wurden.
  • Die HF Bürgenstock stellt den Absolvierenden entsprechende Zahlungsbestätigungen für die an die Schule geleisteten Zahlungen aus. Für die Aufbewahrung der Rechnungen sind die Teilnehmenden selber verantwortlich. 
     

Auszahlung: Die Teilnehmenden bezahlen den Brutto-Lehrgangspreis. Der Bund erstattet nach Absolvieren der höheren Fachprüfung (unabhängig vom Prüfungserfolg) bis zu 50% der Lehrgangskosten, jedoch maximal CHF 10'500.- zurück.

Finanzielle Unterstützung durch Dritte (z.B. MAEK, ZPK, Arbeitgeber): Eine direkte Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Werden Kursgebühren hingegen direkt von Dritten an die Kursanbieter gezahlt, sind diese von der Finanzierung des Bundes ausgenommen.

Sollte sich dein Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligen, empfehlen wir dir, eine Vereinbarung mit diesem zu treffen, damit die Kurskosten direkt durch dich beglichen werden können.

Detaillierte Informationen (inkl. Erklärvideo), der Link zum Onlineportal für die Beantragung der Beiträge und die aktuell gültigen Bestimmungen sind der Website des SBFI  zu entnehmen.
 

3. Fragen / Unklarheiten

Hast du Fragen oder Unklarheiten, wie das ganze mit der HFSV-Bildungsfinanzierung oder der Bundesbeiträge funktioniert?

Kontaktiere uns ungeniert. Wir unterstützen dich gerne. 

 

 

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