Bund- und Kantonsbeiträge für Diplomausbildungen

Teilnehmende bzw. Absolvierende von Diplomausbildungen profitieren von der finanziellen Unterstützung durch Bund und Kantone. Je nach Ausbildungsrichtung gelten unterschiedliche Systeme.


1. HFSV (Bildungsfinanzierung der Kantone)

Teilnehmende in Lehrgängen, die zu einem eidg. anerkannten Diplom-Abschluss (HF) führen, werden von den Kantonen mit Beiträgen gemäss der Interkantonalen Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) vom 22. März 2012 unterstützt.

Wer wird unterstützt?

Die Unterstützung via HFSV gilt für Personen mit Wohnsitz in allen Kantonen der Schweiz sowie im Fürstentum Liechtenstein.
Die Abklärung der HFSV-Berechtigung und die Geltendmachung der Beitragsansprüche erfolgt gemäss dem von den Kantonen vorgegebenen Verfahren (vgl. unten «Personalienblatt»).

Was wird unterstützt?

Von der HFSV-Bildungsfinanzierung profitieren Teilnehmende des Diplomlehrgangs «Dipl. Techniker HF Holztechnik, Schreinerei» (mit den Stufen 1 «Fertigungsspezialist», 2 «Projektleiter/Produktionsleiter und 3 «Techniker HF»)

Die kantonalen Beiträge können nur für Teilnehmende in Lehrgängen geltend gemacht werden. Besucher von Einzelmodulen werden nicht unterstützt.

Wie beantrage ich die Beiträge und wann werden sie ausbezahlt?

Auszahlung: Die kantonalen Beiträge werden vollumfänglich mit den Lehrgangspreisen verrechnet. Es erfolgt keine direkte Auszahlung. Teilnehmende bezahlen stattdessen Netto-Lehrgangspreise. Wer keinen Anspruch auf die HFSV-Bildungsfinanzierung geltend machen kann, hat um den ausbleibenden HFSV-Beitrag erhöhte Kurskosten zu entrichten.

Vorgehen zur Beantragung der Beiträge: Die Abklärung der HFSV-Berechtigung und die Geltendmachung der HFSV-Ansprüche erfolgt gemäss dem von den Kantonen vorgegebenen Verfahren.

Wer seinen HFSV-Anspruch geltend machen will, hat die verlangten Dokumente («Personalienblatt zur Bestimmung des zahlungspflichtigen Kantons», Wohnsitzbestätigung) korrekt und vollständig sowie termingerecht bei der HFB einzureichen.

Personalienblatt (deutsch

Personalienblatt (deutsch)

Personalienblatt (italienisch)

Personalienbaltt (italienisch)

Hinweis zum Personalienblatt für Beiträge HFSV: Das «Datum Ausbildungsbeginn» ist – sofern nicht brieflich mitgeteilt – bei der HF Bürgenstock individuell anzufragen. Das Personalienblatt gilt nur dann als korrekt ausgefüllt , wenn es bezogen auf das von der HF Bürgenstock mitgeteilte Datum ausgefüllt wurde. Wir behalten uns vor, nicht korrekt ausgefüllte Personalienblätter zurückzuweisen.

Das Feld «Bildungslehrgang» wird mit der korrekten Lehrgangsbezeichnung von der HFB ausgefüllt. Bitte darin keine Eintragungen vornehmen.

2. Bundesbeiträge (Subjektfinanzierung)

Teilnehmende in Lehrgängen, die zu eidg. Abschlüssen (Berufsprüfung / Höhere Fachprüfung) führen, erhalten direkte Unterstützung durch den Bund.

Wer wird unterstützt?

Die Unterstützung via Bundesfinanzierung gilt für Personen, die zum Zeitpunkt der eidgenössischen Prüfung ihren steuerlichen Wohnsitz in der Schweiz haben. Eine Doppelfinanzierung über beide Systeme (HFSV und Bund) ist nicht möglich. Vorbehalten bleiben allfällige Änderungen seitens SBFI.

Was wird unterstützt?

Bundesbeiträge erhalten Teilnehmende in Lehrgängen, die zu eidg. Abschlüssen (Berufsprüfung / Höhere Fachprüfung) führen. An der HFB betrifft dies den Lehrgang Schreinermeister mit eidg. Diplom (ab Stufe Berufsprüfung).

Wie beantrage ich die Beiträge und wann werden sie ausbezahlt?

Vorgehen zur Beantragung der Beiträge:  Beiträge können erst nach Absolvieren der Berufsprüfung / Höhere Fachprüfung beantragt werden. Für die Beantragung der Beiträge sind die Absolvierenden der eidg. Prüfungen selbst verantwortlich.

Zu beachten sind folgende Punkte: 

  • Vorzeitiger Abbruch des Lehrgangs: In diesem Fall hat der Teilnehmende keinen Anspruch auf Bundesbeiträge. Der Teilnehmende trägt die bisher aufgelaufenen Kosten des Lehrgangs selbst.
  • Rechnungsadresse: Um die Rückvergütung zu beantragen, muss die Rechnung der HFB auf den Kursteilnehmenden ausgestellt sein. Der Bund leistet nur für diejenigen Kursgebühren einen Beitrag, welche direkt von den Absolvierenden an die Kursanbieter bezahlt wurden.
  • Zahlungsbestätigung: Die HFB stellt den Absolvierenden die entsprechenden Zahlungsbestätigungen über die an die HFB geleisteten Zahlungen aus. Auch wer nur einen Teil des Lehrgangs für die Vorbereitung der eidg. Prüfungen an der HFB absolviert, erhält bei Ab- oder Unterbruch des Lehrgangs eine Zahlungsbestätigung über die bisher an die HFB geleisteten Beiträge.


Auszahlung: Die Teilnehmenden bezahlen den Brutto-Lehrgangspreis. Der Bund erstattet nach Absolvieren der eidg. Prüfungen (unabhängig vom Prüfungserfolg) bis zu 50% der anrechenbaren Lehrgangskosten.

  • Für die Berufsprüfung erhalten Teilnehmende maximal CHF 9'500.-.
  • Für die höhere Fachprüfung erhalten Teilnehmende maximal CHF 10’500.- (ab Start Berufsprüfung).


Finanzielle Unterstützung durch Dritte (z.B. MAEK, ZPK, Arbeitgeber): Eine direkte Unterstützung von Dritten an die Absolvierenden hat keinen Einfluss auf die Bundesbeiträge. Werden Kursgebühren hingegen direkt von Dritten an die Kursanbieter gezahlt, sind diese von der Finanzierung des Bundes ausgenommen.

Informationsblatt SBFI Finanzierung durch Dritte

Sollte sich dein Arbeitgeber an den Weiterbildungskosten beteiligen, empfehlen wir dir, eine Vereinbarung mit diesem zu treffen, damit die Kurskosten direkt durch dich beglichen werden können.

Detaillierte Informationen (inkl. Erklärvideo), der Link zum Onlineportal für die Beantragung der Beiträge und die aktuell gültigen Bestimmungen sind der Website des SBFI  zu entnehmen.

Infoflyer

Die HFB unterstützt die Absolvierenden gerne bei Unklarheiten.

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